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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteile jedes zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte. Mündliche Abmachungen und Sonderregelungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den Einzelfall.

2. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro (€) frei Verwendungsstelle, ausschließlich Abladen, bzw. freibleibend ab Schälfeld frei LKW verladen. Soweit Lieferungen frachtfrei Station oder frachtfrei Baustelle erfolgen, gelten diese als erfüllt, sobald sie an der Erzeugungsstätte dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben worden sind. Die Bedingung „frachtfrei“ bedeutet, dass der Verkäufer die Kosten für den Transport übernimmt, jedoch nicht das mit demselben verbundene Transportrisiko. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer die Ware im eigenen Fahrzeug versendet.

3. Maßgebend für die Menge ist das vom Verkäufer bei der Verladung oder Auslieferung festgestellte und auf dem Lieferschein vermerkte Messergebnis. Bis zu 5 % Eintrocknung sind üblich und gehen nicht zulasten des Verkäufers.

4. Dafür, dass der Verkäufer Aufträge wegen höherer Gewalt, Mindererträgen gegenüber angemessenen Erwartungen sowie sonstiger unverschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung teilweise oder gar nicht erfüllt, hat er dem Käufer nicht aufzukommen. Unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit bestätigte Aufträge binden den Käufer wie vorbehaltlos bestätigte Aufträge, es sei denn, dass der Käufer dem Vorbehalt unverzüglich und schriftlich widerspricht. Beim Verkauf von Fertigrasen aus dem Ausland bleibt die glückliche Einfuhr bis zum Eintreffen der Ware vorbehalten.

5. Sofern eine abweichende schriftliche Vereinbarung nicht getroffen ist, sind unsere Lieferungen zahlbar netto Kasse spätestens 10 Tage nach dem Rechnungsdatum. Falls aufgrund besonderer Vereinbarungen ein Wechselakzept von uns in Zahlung genommen wird, geschieht dies nur zahlungshalber unter Vorbehalt aller Rechte ohne Stundungsgewährung. Endgültige Annahme des Akzeptes behalten wir uns vor. Bei verspäteter Zahlung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte Bankzinsen und Kosten berechnet. Bei Wechseln auf Nebenplätzen übernehmen wir keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung bzw. Protestaufnahme.

6. Die Fertigrasen werden im Allgemeinen unverpackt geliefert.

7. Jede Lieferung ist unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen. Hierbei erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware telefonisch oder telegrafisch zu rügen. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unverzüglich nach Kenntnis des Mangels gerügt werden, jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährfrist. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Menge sofort bei Empfang der Ware zu kontrollieren. Evtl. festgestellte Mindermengen sind innerhalb 24 Stunden telegrafisch oder schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen und auf dem Empfangsschein zu vermerken. Spätere Einwendungen - auch aufgrund amtlicher Aufmaße - werden nicht anerkannt.

8. Für die botanische Zusammensetzung des Fertigrasens und für dessen Anwachsen wird keine Gewähr übernommen. Es wird auch nicht gehaftet für Schäden und Unfälle, die durch Loslösung oder Abrutschen von an Böschungen verpflanzten Rasensoden entstehen. Es kann auch nicht dafür garantiert werden, dass der Rasen frei von Poa annua ist (einjährige Rispe, blühend). Einzelne Fremdgräser wie zum Beispiel Holcus lanatus (Honiggras usw.) sind beim Verlegen unbedingt auszuschneiden. Eine Reklamation wegen Fremdgräsern ist ausgeschlossen.

9. Der Verkäufer haftet für rechtzeitig gerügte Mängel jeglicher Art mit keiner höheren Summe als dem anteiligen Rechnungsbetrag, die dem bemängelten Lieferungsanteil entspricht. Eine Haftung und Schadenersatz über diesen Rechnungsbetrag hinaus ist ausgeschlossen und die Haftungseinschränkung gilt auch für den Fall, dass eine andere Ware als die bedungene geliefert wird.

10. Zahlungsort und Gerichtsstand ist Gütersloh.

11. Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung, bei Hingabe von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung. Falls der Käufer vor erfolgter Bezahlung gelieferter Ware seine Zahlungen einstellt, hat der Verkäufer die in § 46 der Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung. Alle Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Der Käufer ist bis zur völligen Zahlung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zur Verfügung über die Ware nur im Wege des Verkaufs im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen angemessene Gegenleistung berechtigt. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder die Ware zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer unverzüglich von etwaigen Pfändungen Mitteilung zu geben. Bei angewachsenen Fertigrasen erwirbt der Verkäufer das Miteigentum gemäß § 947 des BGB. Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware geht mit ihrer Entstehung auf den Verkäufer bis zu dessen voller Befriedigung über.

12. Werden dem Verkäufer nach Kaufabschluss Umstände bekannt, die Bedenken in die Kreditwürdigkeit des Käufers gerechtfertigt erscheinen lassen, bezahlt insbesondere der Käufer eine von mehreren Lieferungen nicht pünktlich, so kann der Verkäufer auch entgegen anderen Vereinbarungen gegen Nachnahme liefern oder verlangen, dass der Kaufpreis im Voraus bezahlt wird. Die Absicht, gegen Nachnahme zu liefern, hat der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Lehnt der Käufer die Vorauszahlung oder die Lieferung gegen Nachnahme ab, so braucht der Verkäufer nicht zu liefern.

13. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bedingungen.

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